Allgemeine Informationen

Vorschriften über die Prüfung von Handfeuerwaffen wurden bereits im ausgehenden Mittelalter erlassen; sie wurden meist durch Beschwerden von Kunden über minderwertige Waffenlieferungen veranlasst. Der Zweck und Umfang der Prüfung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurden, in den europäischen Staaten mit einer ausgedehnten Waffenindustrie, Gesetze erlassen, durch die die Handfeuerwaffen der Prüfpflicht unterworfen und der Umfang sowie die Durchführung der Prüfung geregelt wurde. Nach diesen Gesetzen beschränkt sich die amtliche Prüfung auf die Prüfung der Haltbarkeit und der Funktionssicherheit, was durch das Aufbringen eines Beschusszeichens kenntlich gemacht wird. Die Untersuchung der Treffgenauigkeit gehört nicht zu den amtlichen Prüfungen der Beschussbehörden.

Im Jahr 1891 wurde im Deutschen Reich das Gesetz betreffend "Die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen" verkündet.

Die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder mit Waffenindustrie waren schon weitgehend aufeinander abgestimmt, so dass es nahe lag, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Beschusszeichen zu schließen. Ein diesbezüglicher Vertrag kam am 15. Juli 1914 in Brüssel zwischen Belgien, Frankreich, Italien und Deutschland zustande. Auf Grund des Brüsseler Abkommens wurde eine "Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen" - C.I.P. - gebildet, welcher Vertreter der Beschussbehörden und Waffen- und Munitionsindustrie angehören. Die Aufgabe dieser Kommission ist die Festlegung einheitlicher Prüf- und Messmethoden, um dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Die C.I.P. hat ein ständiges Büro in Brüssel und als beschlussfassendes Organ die Vollversammlung eingerichtet. Momentan gehören ihr weltweit 14 Staaten an. Diese sind Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Das staatliche Beschusswesen ist in Deutschland auf drei Stufen organisiert.

  • Auf internationaler Ebene erkennen sich die C.I.P. Staaten gegenseitig die Beschlüsse zur Prüfung von Handfeuerwaffen und Munition an
  • Die Bundesrepublik Deutschland hat als C.I.P.-Mitgliedsland die beschussrechtlichen Bestimmungen in nationales Bundesrecht (Beschussgesetz) umgesetzt
  • Der Vollzug ist den Ländern übertragen

Alle im zivilen Bereich in Deutschland hergestellten oder importierten Handfeuerwaffen und deren Munition sowie Böller unterliegen einer amtlichen Beschussprüfung, die derzeit im Beschussgesetz (BeschG) geregelt ist.

Im Waffenrecht werden im Waffengesetz (WaffG) ordnungspolitische und im Beschussgesetz (BeschG) sicherheitstechnische Schutzziele verfolgt. Auf Bundesebene ist für beide Bereiche das Bundesministerium des Inneren (BMI) zuständig. Als technische Fachbehörden stehen ihm die Physikalisch-Technische- Bundesanstalt (PTB) und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Seite. Der ordnungspolitische Bereich wird vom Bundeskriminalamt (BKA) abgedeckt.

In Bayern liegt die fachliche Zuständigkeit für das Beschusswesen beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT). Das Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) führt als Landeszentralbehörde die Rechts- und Fachaufsicht über die Beschussämter München und Mellrichstadt. Der ordnungspolitische Bereich ist wie beim Bund dem Bayerischen Innenministerium zugeordnet. Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) ist in diesem Bereich die fachlich zuständige Landesbehörde. Mit dem Vollzug des ordnungspolitischen Teils sind die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt.

Seit dem Jahr 1989 findet jährlich der "Arbeitskreis der Beschussämter und der PTB" statt, an dem auch das BMI und das BKA teilnehmen. Dieser Arbeitskreis dient der Abstimmung von Vollzugsfragen im nationalen Beschusswesen.

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Waffenrechtliche Änderungen - insbesondere Verschärfungen - haben für Hersteller und Händler häufig gravierende Auswirkungen. Als wirtschaftsorientierte Interessenvertretung wurde daher vom Gesetzgeber der "Beschussrat" eingerichtet. Er setzt sich namentlich aus benannten Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Vertretern der Fachinstitute und Normungsstellen, Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertretern sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zusammen.